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Vortrag: „Neuerungen der Pflegeversicherung“ · 15:00 Uhr

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Pflegestärkungsgesetz (PSG) II - Neue Pflegebedürftigkeitsbegriffe und neue Begutachtungsverfahren“

Referent: Guido Petry Fachkraft der Beratung und Koordinierung, Dipl.-Sozialpädagoge (FH), Case Manager, Pflegestützpunkt Kaiserslautern Nord-Ost

 

Nachlese

Vortrag zu Neuerungen in der Pflegeversicherung

 

Die Pflegeversicherung wurde gründlich reformiert. Das bringt auch in diesem Jahr viele Änderungen mit sich. Einblick in einige neue Regelungen gab Guido Petry, Fachkraft der Beratung und Koordinierung im Pflegestützpunkt Kaiserslautern Nord-Ost, beim Treffen der Parkinson-Selbsthilfe am 5. April.

Grundlegend verändert hat sich die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Die neue Definition ist weiter gefasst. Früher standen körperliche Beeinträchtigungen im Vordergrund, jetzt werden geistige und psychische Faktoren ebenso berücksichtigt. Das kommt Demenzkranken zugute, sie erhalten nun einen gleichberechtigten Zugang zu Unterstützungsangeboten. Die Leitfrage bei der Begutachtung heißt: Wie selbständig kann ein Mensch seinen Alltag bewältigen und wobei braucht er Hilfe?

Um den Pflegebedarf zu ermitteln, werden sechs Lebensbereiche genauer betrachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, der Umgang des Betroffenen mit seinen Erkrankungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens. Die verbesserten Abstufungen erfordern ein feineres Raster. Deshalb wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.„Wer zuhause gepflegt wird, etwa von Angehörigen, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld, um die erbrachten Leistungen zu bezahlen. Die Höhe ist von dem Pflegegrad abhängig und wird monatlich von der Pflegekasse überwiesen“, erläuterte Guido Petry.

„Außerdem gibt es Pflegesachleistungen für professionelle Unterstützungsangebote in der häuslichen Pflege. Dazu gehören pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Körperpflege und der Haushaltsführung, jeweils durch einen Pflegedienst.“ Auch hier gibt es je nach Pflegegrad einen bestimmten monatlichen Betrag. Er wird allerdings nicht auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen, sondern steht als Guthaben bei der Pflegekasse bereit. Werde der Betrag nicht völlig ausgeschöpft, könnten bis zu 40 Prozent des ursprünglichen Gesamtbetrags auch für Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden.

Wer private und professionelle Unterstützung bekommt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. „Dabei richtet sich die Höhe des Pflegegeldes danach, in welchem Umfang die Pflegesachleistung genutzt wurde. Das heißt: Werden nur 60 Prozent des Sachleistungsbeitrags in Anspruch genommen, werden im nächsten Monat nur 40 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt“, so der Referent.

Wenn pflegende Angehörige mal eine Auszeit brauchen oder wegen Krankheit ausfallen, kann ab Pflegestufe 2 sowohl die Verhinderungspflege als auch die stationäre Kurzzeitpflege genutzt werden. Beides sind Leistungen der Pflegekasse.

Bei der Verhinderungspflege springt ein Ersatz für den Pflegenden ein, sozusagen als Vertretung. Das kann ein Pflegedienst, aber auch die Nachbarin sein. Doch Achtung: Erbringen enge Verwandte (bis zum zweiten Grad) die Verhinderungspflege, übernimmt die Pflegekasse nur die Kosten in Höhe des Pflegegeldes. Ansonsten begleicht sie Leistungen für maximal 4 Wochen bzw. 1 612 Euro pro Kalenderjahr. Wird der Betrag nicht verbraucht, verfällt der Anspruch auf den Rest zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Das gilt auch für die Kurzzeitpflege. Sie ist – wie der Name schon sagt – eine Übergangslösung und ebenfalls auf 4 Wochen bzw. eine Kostenübernahme von maximal 1612 Euro jährlich begrenzt. „Wobei die Pflegekasse nur für Leistungen der Pflege, der sozialen Betreuung uns medizinischen Behandlungspflege aufkommt. Übernachtung, Verpflegung und Investitionskosten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Wer die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, bekommt 50 Prozent des Pflegegelds für maximal acht Wochen weiter, bei der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen.“

Pro Kalenderjahr können bis zu 806 Euro aus dem Topf der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt und deren Dauer auf sechs 6 Wochen erweitert werden. Umgekehrt lässt sich die Kurzzeitpflege sogar um 1612 Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege aufstocken und auf acht Wochen verlängern.

„Menschen aller Pflegegrade, die zuhause gepflegt werden, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der kann für die unterschiedlichsten Leistungen verwendet werden, vorausgesetzt ein anerkannter Dienst übernimmt sie.“

Unabhängig von allen anderen Leistungen besteht ab Pflegegrad 2 auch der Anspruch auf einen monatlichen Betrag für Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und beläuft sich auf maximal 1995 Euro.

Neu in der vollstationären Pflege ist die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse übernimmt. Während sie sich bei Pflegegrad 2 und 3 reduziert haben, profitiert erst Pflegegrad 4 von den neuen Regelungen. Wie in der Kurzzeitpflege müssen auch hier die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten von selbstzahlenden Pflegebedürftigen selbst berappt werden.

Bei Fragen zu den neuen Regelungen und dem Leistungskatalog empfiehlt der Gastredner, sich bei entsprechenden Stellen beraten zu lassen und darüber hinaus auch die Kosten professioneller Dienste zu vergleichen.